Finanzamt praktiziert Kassennachschau

Ab dem 01. Januar 2018 kann das Finanzamt unangemeldet zu einer Kassennachschau vorbeikommen.

Dabei müssen dem Prüfer des Finanzamtes die elektronischen Daten des Kassensystems auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden oder alternativ über die digitale Schnittstelle übermittelt werden.

Darüber hinaus sind dem Kassenprüfer die Aufzeichnungen und Bücher des Unternehmens vorzulegen. Aber auch die für die Kasse relevanten Unterlagen, z.B. Bedienungsanleitung oder die Protokolle der Kassenprogrammierung.

Es wird u.a. geprüft, ob die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben ist. Das bedeutet konkret, dass wenn der Kassenbestand laut Kassenblatt z.B. 970,56 € betragen soll, dem Kassenprüfer auch dieser Betrag aus der Kasse vorgelegt werden kann.

Über die digitale Auslesung der Kasse ist es für den Prüfer problemlos möglich, den genauen Kassenbestand während des bereits laufenden Tagesgeschäftes zu ermitteln, da der letzte vorliegende Kassenbericht immer vom Vortag ist.

Das was schon seit Jahren Pflicht ist, nämlich den Kassenbericht täglich zu schreiben und im Idealfall das Geld am Ende eines Geschäftstages zu zählen, wird zur zwingenden Notwendigkeit um die Kassenschau unbeschadet zu überstehen.

Was passiert, wenn die Prüfung nicht so gut für den Betrieb läuft und der Kassenprüfer Mängel feststellt?

Zunächst einmal stellt die Kassenprüfung keine Außenprüfung dar. Werden jedoch Mängel festgestellt, dann kann der Kassenprüfer ohne eine vorherige Prüfungsanordnung zu einer Betriebsprüfung übergehen.